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Rundschreiben IV / Nr. 13 / 2000

Betr.: Besondere Lernleistung im Abitur gem. § 40 a VO-GO

Mit der Möglichkeit, eine Besonderen Lernleistung in die Abiturprüfung einzubringen, wird vorrangig der Zielsetzung des Unterrichts in der gymnasialen Oberstufe Rechnung getragen, fachübergreifendes und fächerverbindendes Arbeiten als unverzichtbaren Bestandteil beim Aufbau strukturierten Wissens und vernetzenden Denkens zu entwickeln und zu pflegen. Sowohl den zukünftigen Abiturienten als auch den Schulen werden Chancen eingeräumt, außerhalb von fachbezogenen Regelungen, die als Begrenzung empfunden werden können, alternative Ansätze zu erproben und auf diese Weise Innovationen in Gang zu setzen. Diese Chancen sollten unbedingt genutzt werden.

Rückfragen aus Schulen, die sich auf § 40 a VO-GO sowie auf das Rundschreiben SenSJS IV Nr. 30/1998 beziehen, haben deutlich gemacht, dass zu Einzelfragen Erläuterungen erforderlich sind.

1. Ergänzende Hinweise zur Besonderen Lernleistung

Trotz des fachübergreifenden und fächerverbindenden Ansatzes gilt für alle drei Varianten der Besonderen Lernleistung, dass diese einem schulischen Referenzfach zugeordnet werden muss.

Die Besondere Lernleistung ist im Rahmen bzw. im Umfang eines mindestens zweisemestrigen Kurses zu erbringen. Sie besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit und einem Kolloquium. Sofern sie im Zusammenhang mit Seminarkursen erbracht wird, werden die jeweiligen Ergebnisse der beiden Kurse in die Gesamtbewertung einbezogen.

Die Einrichtung von Seminarkursen ist von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu genehmigen. Anträge sind spätestens zwei Monate vor Beginn des Kurshalbjahres zu stellen, in dem der erste Kurs angeboten werden soll. Sie sind auf dem Dienstweg an das Stellenzeichen SenSJS IV A zu richten.

Seminarkuse sind als dreistündige Grundkurse einzurichten, auf die insbesondere die Bestimmungen der Nr.:5 Abs. 2 sowie Abs. 3 erster Halbsatz AV Klassen arbeiten anzuwenden sind.

Der schriftliche Teil der Besonderen Lernleistung ist eine Hausarbeit bzw. bei Wettbewerben die Wettbewerbsarbeit. Sofern der Wettbewerbsbeitrag selbst nicht als schriftliche Arbeit zu erbringen ist oder der schriftliche Anteil nicht die an die Besondere Lernleistung gestellten Anforderungen erfüllt, ist zusätzlich eine (ggf. ergänzende) schriftliche Dokumentation anzufertigen. Die folgenden Aussagen zu der schriftlichen Arbeit gelten für (ggf. ergänzte) Wettbewerbsbeiträge entsprechend. Zusätzliche Einzelheiten zu Wettbewerben sind unter Nummer 2 aufgeführt.

Für das Anfertigen der schriftlichen Arbeit stellen Schüler und betreuender Lehrer einvernehmlich einen Arbeits- und Zeitplan auf. Durch regelmäßige Kontakte ist zu sichern, dass er eingehalten oder bei begründeten Abweichungen angepasst wird.

Die schriftliche Arbeit muss folgende Teile enthalten: Titelblatt (Angabe des Themas im vollständigen Wortlaut, Name des Verfassers), Inhaltsverzeichnis, Textteil, Dokumentation des. Arbeitsweges, Literaturliste/Quellenverzeichnis (z.B. Internetadressen), Selbständigkeitserklärung. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. Anhänge sind möglich.

Der Umfang des Textteils der Arbeit soll einschließlich der Dokumentation des Arbeitsweges in der Regel bei Anfertigung im Rahmen eines Seminarkurses 10 bis 15 Seiten, bei Anfertigung einer kursbezogenen Arbeit 20 bis 30 Seiten betragen.

Die Arbeit ist maschinengeschrieben bzw. als Computerausdruck 1,5-zeilig im Schriftgrad 12 (65 Zeichen pro Zeile, 38 Zeilen pro Seite) zu erstellen. Sie ist in gebundener oder gehefteter Form abzugeben.

Sofern das Referenzfach der Besonderen Lernleistung eine Fremdsprache ist, ist die schriftliche Arbeit in der Regel in dieser Fremdsprache abzufassen, in allen anderen Fällen in der Regel auf Deutsch. Es kann aber fachlich sehr wohl begründet sein, etwa eine einer Naturwissenschaft zugeordnete Arbeit in englischer Sprache oder eine schwerpunktmäßig z.B. auf den französischen Kulturkreis bezogene, dem Referenzfach Französisch zuzuordnende Arbeit in deutscher Sprache zu verfassen.

Der Arbeit ist eine handschriftliche Erklärung beizufügen, die lautet: „Hiermit erkläre ich, dass ich die Arbeit mit dem Titel [Titel] selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe." Die Erklärung ist - mit Datumsangabe - zu unterschreiben.

Für das Prüfungsverfahren sind - sofern nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird - in Bezug auf die Besondere Lernleistung die §§ 22 (Fachausschüsse), 29 (Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten) und 32 (Mündliche Prüfungen) VO-GO sowie die Nummern 5 (Protokolle über die Prüfungen), 11 (Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten) und 14 (Durchführung der mündlichen Prüfungen) AV Abitur entsprechend anzuwenden.

Die Arbeit ist spätestens zu Beginn des vierten Kurshalbjahres abzugeben. Der jeweilige Termin für die Abgabe der Arbeit wird vom Schulleiter festgesetzt.

Die Arbeit ist in entsprechender Anwendung von § 29 VO-GO i.V.m. Nr. 11 AV Abitur von der betreuenden Lehrkraft zu begutachten. Eine weitere vom Prüfungsvorsitzenden bestimmte Lehrkraft erstellt das Zweitgutachten.

Bei Arbeiten, die in einer Fremdsprache verfasst wurden, sind folgende Abweichungen von den Vorschriften über die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten zu beachten:

• Die in den Fremdsprachen-Anlagen der AV Abitur vorgesehenen Fehlerquotienten werden nicht angewandt. Stattdessen werden bei der Festlegung der Note die inhaltliche und die sprachliche Leistung je zur Hälfte berücksichtigt.

• Sofern das schulische Referenzfach eine Fremdsprache ist, kann bei sprachlich nicht ausreichenden Leistungen die Besondere Lernleistung nicht besser als mit „ausreichend" beurteilt werden.

• Ist das schulische Referenzfach der fremdsprachlich verfassten Arbeit keine Fremdsprache, kann bei sprachlich nicht ausreichenden Leistungen die Besondere Lernleistung nicht besser als mit „befriedigend" beurteilt werden.

• Eine ausreichende Leistung (5 Punkte in einfacher Wertung) im Bereich Sprache liegt vor, wenn

- ein sprachlich weitgehend kohärenter Text verfasst wird, in dem Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit die Verständlichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen und

- Verstöße gegen grundlegende grammatische Normen bzw. ein unkorrekter Gebrauch von allgemeinem und fachlichem Wortschatz einschließlich idiomatischer Wendungen dabei nicht gehäuft auftreten.

Da die schriftliche Hausarbeit bzw. der Wettbewerbsbeitrag mit schriftlicher Dokumentation jeweils zusammen mit dem Kolloquium eine inhaltliche Einheit bilden, wird die Note für die Arbeit erst nach Abschluss des Kolloquiums endgültig festgelegt.

Das Kolloquium findet im Zeitraum der mündlichen Prüfungen statt. Der Termin wird vom Prüfungsvorsitzenden festgelegt.

Dem Ausschuss für das Kolloquium, der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet wird, gehören mindestens zwei von ihm bestimmte Lehrkräfte an, darunter in der Regel die die schriftliche Arbeit betreuende Lehrkraft als Prüfender. Soweit die Besondere Lernleistung Inhalte mehrerer Unterrichtsfächer miteinander verbindet, sollen die Mitglieder des Ausschusses diesen Fächern entsprechend bestimmt werden.

Die Dauer des Kolloquiums soll zwischen 20 und 30 Minuten betragen. Es besteht aus den beiden Teilen mündliche Präsentation sowie Gespräch über Aufgabenstellung und Arbeitsergebnisse. Dabei soll der Prüfling sichere Kenntnisse über die fachlichen Zusammenhänge, Reflexions-, Kommunikations- und Präsentationsfähigkeit nachweisen.

Die Bekanntgabe des Ergebnisses der Besonderen Lernleistung erfolgt zusammen mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der mündlichen Prüfungen. Die Entscheidung über einen Rücktritt von der Besonderen Lernleistung ist der Prüfungskommission spätestens am darauf folgenden Tag schriftlich mitzuteilen.

Für die in der Kursphase und im Abitur zu benutzenden Formulare sind alternative Fassungen für Schüler, die eine Besondere Lernleistung erstellen und gegebenenfalls einbringen wollen, erarbeitet worden, die in diesen Fällen zu benutzen sind.

Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, werden die Leistungen in den vier Prüfungsfächern in der Prüfung selbst nur dreifach gewertet. Für die Ermittlung des dreifach gewerteten

Prüfungsergebnisses aus schriftlicher und mündlicher Prüfung ist die Tabelle der Anlage anzuwenden.

Beim Einbringen einer Besonderen Lernleistung ist die Mindestpunktzahl, die in mindestens zwei der vier Prüfungsfächer erreicht werden muss, gleich 20 (dreifach gewertetes Prüfungsergebnis und Bewertung des vierten Kurshalbjahres).

2. Wettbewerbsbeiträge als Besondere Lernleistung im Abitur

Das Einbringen eines Wettbewerbsbeitrags erfordert unabhängig von einer Wettbewerbs internen Wertung eine schulische Leistungsbewertung. Dabei sind der Wettbewerbsbeitrag selbst und - soweit nötig - die zusätzliche, gegebenenfalls ergänzende schriftliche Dokumentation als Ganzes zu begutachten und zu bewerten.

Wettbewerbsbeiträge können nur dann als Besondere Lernleistung im Abitur eingebracht werden, wenn sie während der Kursphase erarbeitet werden. Beiträge zu folgenden Wettbewerben können als Besondere Lernleistung berücksichtigt werden:

a. Mehrsprachenwettbewerb des Bundeswettbewerbs Fremdsprachen

Der Mehrsprachenwettbewerb des Bundeswettbewerbs Fremdsprachen findet jährlich statt und wird in vier Runden durchgeführt. Als Besondere Lernleistung kann die in der dritten Runde jeweils bis zum August anzufertigende Hausarbeit (in der ersten Wettbewerbssprache) einschließlich der Zusammenfassung (in der zweiten Wettbewerbssprache) in die Abiturprüfung eingebracht werden.

b. Schülerwettbewerb Alte Sprachen

Der Schülerwettbewerb Alte Sprachen ist zweistufig und wird alle zwei Jahre durchgeführt. Als Besondere Lernleistung kann die auf der zweiten Wettbewerbsstufe jeweils bis zum Februar anzufertigende Hausarbeit eingebracht werden. Die Anfertigung kann im 12. oder im 13. Jahrgang erfolgen.

c. Schülerwettbewerb Deutsche Geschichte um den Preis des Bundespräsidenten

Der Schülerwettbewerb Deutsche Geschichte, um den Preis des Bundespräsidenten findet alle zwei Jahre statt. Bis zum März des zweiten Wettbewerbsjahres müssen die Arbeiten als Wettbewerbsbeitrag eingesandt werden. Sie können deshalb als Besondere Lernleistung nur dann eingebracht werden, wenn sie im 12. Jahrgang erstellt werden.

d. Europäischer Wettbewerb

Der Europäische Wettbewerb findet jährlich statt und endet mit der Prämiierung jeweils im März. Soll ein Wettbewerbsbeitrag als Besondere Lernleistung eingebracht werden, kann er im 12. oder im 13. Jahrgang angefertigt werden.

e. Bundeswettbewerb Mathematik

Der Bundeswettbewerb Mathematik wird jährlich ausgeschrieben und in drei Runden durchgeführt, die sich über einen Zeitraum von 15 Monaten erstrecken. Als Besondere Lernleistung kann ein Beitrag zur zweiten Runde eingebracht werden, der wegen des zeitlichen Ablaufs im Wettbewerb im 12. Jahrgang angefertigt werden muss.

 

f. Bundeswettbewerb Informatik

Der Bundeswettbewerb Informatik wird jährlich ausgeschrieben und in drei Runden durchgeführt. Als Besondere Lernleistung kann ein Beitrag zur zweiten Runde eingebracht werden, der wegen des zeitlichen Ablaufs im Wettbewerb im 12. Jahrgang angefertigt werden muss.

g. Schülerwettbewerb Jugend forscht

Der Schülerwettbewerb Jugend forscht findet jährlich statt und wird auf Regional-, Landesund Bundesebene bewertet. Als Besondere Lernleistung kann ein Beitrag eingebracht werden, der zum Landeswettbewerb zugelassen wurde. Er kann im 12. oder im 13. Jahrgang erstellt werden.

h. Bundesumweltwettbewerb

Der Bundesumweltwettbewerb wird jährlich ausgeschrieben, die Preisverleihung erfolgt im Herbst. Als Besondere Lernleistung können die bis zum 15. März jeden Jahres anzufertigenden Arbeiten eingebracht werden. Die Anfertigung kann im 12. oder im 13. Jahrgang erfolgen.

3. Austausch von Erfahrungen

Die mit der Besonderen Lernleistung als Prüfungskomponente im Abitur für alle Beteiligten eröffneten Spielräume gilt es auszuloten. Die vorab aufgeführten regelnden Hinweise, die überwiegend vorgesehenen Verfahrensweisen in anderen Bundesländern entsprechen, sind erste Schritte, die auf Grund von Erfahrungen weiterentwickelt werden sollen. Wir bitten deshalb insbesondere dann, wenn sich einzelne Festlegungen weniger bewähren sollten - um Rückmeldungen jeweils nach Abschluss der Abiturprüfung auf dem Dienstweg an SenSJS IV A.

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